Fusionskontrolle
Zusammenschlüsse von Unternehmen unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen der Fusionskontrolle durch das Bundeskartellamt. Sie dürfen erst nach erfolgter Freigabe vollzogen werden. Mit der Fusionskontrolle soll verhindert werden, dass Unternehmen durch Übernahmen von Wettbewerbern oder durch Beteiligungen an anderen Unternehmen zu mächtig werden und in der Folge der Wettbewerb beeinträchtigt wird. Welche Zusammenschlüsse müssen überhaupt angemeldet werden? Nach welchen Kriterien entscheidet das Bundeskartellamt und wie läuft ein so ein Verfahren ab?
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Häufig gestellte Fragen ...
Was ist eine Fusion?
Ein Zusammenschluss von mehreren Unternehmen.
Warum kontrolliert das Bundeskartellamt Fusionen?
Um zu verhindern, dass Unternehmen auf einem Markt zu mächtig werden und damit der Wettbewerb beeinträchtigt wird.
Welche Entscheidungsmöglichkeiten hat das Bundeskartellamt in der Fusionskontrolle?
Ein Zusammenschluss ist zu untersagen, wenn durch ihn der Wettbewerb erheblich behindert würde. Dies ist insbesondere der Fall, wenn durch die Fusion eine marktbeherrschende Stellung entsteht bzw. verstärkt wird. Andernfalls wird der Zusammenschluss mit oder ohne Auflagen freigegeben.
Welche Vorhaben unterliegen der Fusionskontrolle?
Das ist abhängig davon, ob überhaupt ein Zusammenschluss im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorliegt. Außerdem müssen die beteiligten Unternehmen eine gewisse Größe haben, die anhand von Umsatzschwellen bemessen wird.
Was passiert, wenn eine Fusion nicht angemeldet wird?
Eine Verletzung der Anmeldepflicht kann mit hohen Bußgeldern geahndet werden. Mit der Anmeldepflicht geht ein Vollzugsverbot einher. Nicht angemeldete Zusammenschlüsse können nachträglich durch das Bundeskartellamt wieder entflochten werden.
Außerdem kann der Vollzug eines Zusammenschlusses wegen der Verletzung des Vollzugsverbots zivilrechtlich unwirksam sein.
Wann ist nicht das Bundeskartellamt, sondern die Europäische Kommission zuständig?
Bei einer „gemeinschaftsweiten Bedeutung“ einer Fusion ist die EU-Kommission zuständig. Als Faustregel gilt, dass Zusammenschlüsse in Brüssel geprüft werden, wenn der Gesamtumsatz aller beteiligten Unternehmen mehr als fünf Mrd. Euro beträgt. Die genauen Schwellenwerte sind in der Europäischen Fusionskontrollverordnung festgeschrieben.