Kartellverfolgung
Was ist ein Kartell?
Kartelle sind Vereinbarungen von Unternehmen, die den Wettbewerb beschränken. Kartellabsprachen führen regelmäßig zu überhöhten Preisen bei sinkender Produktqualität. Gleichzeitig wird durch die Ausschaltung des Wettbewerbs die Innovationskraft der Unternehmen gebremst. Kartelle schaden damit der Gesamtwirtschaft und insbesondere Verbraucherinnen und Verbrauchern.
Gemäß § 1 GWB gilt in Deutschland ein generelles Kartellverbot.
Im Wortlaut des Gesetzes heißt es: „Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.“
Auch das europäische Recht sieht in Art. 101 AEUV ein generelles Kartellverbot vor.
Diese Norm wendet das Bundeskartellamt neben § 1 GWB an, wenn die wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung dazu geeignet ist, den zwischenstaatlichen Handel in Europa zu beeinträchtigen.
EU-Kommission oder Bundeskartellamt – wer ist zuständig?
Fälle, in denen (auch) europäisches Recht Anwendung findet, werden innerhalb des Europäischen Netzwerks der Wettbewerbsbehörden (European Competition network, ECN) bekannt gemacht und von der jeweils bestgeeigneten Behörde bearbeitet. Die Europäische Kommission ist meist dann zuständig, wenn ein Verstoß in mehr als drei Mitgliedstaaten Auswirkungen hat.
Verschiedene Arten von Kartellen
Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen können verschiedene Formen annehmen. Besonders schwerwiegend sind zumeist (horizontale) Absprachen zwischen Wettbewerbern über Preise oder Mengen sowie die Aufteilung von Absatzgebieten oder Kundengruppen (sog. Hardcore-Kartelle). Das Kartellverbot kann aber auch auf andere Vereinbarungen wie beispielsweise Kooperationen oder Marktinformationssysteme Anwendung finden.
Preiskartell | Quoten-Kartell | Kunden- und Gebietsabsprachen |
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Unternehmen sprechen die künftige Preissetzung miteinander ab. | Unternehmen teilen sich einen Markt nach bestimmten Quoten auf und schließen so den Wettbewerb untereinander aus. | Unternehmen teilen sich bestimmte Kundengruppen oder Marktgebiete auf und schließen so den Wettbewerb untereinander aus. |
Beispiel: Elf Bierbrauereien haben sich abgesprochen, die Preise bei Fass- und Flaschenbier zu erhöhen. Unter anderem wurde vereinbart, den Preis für eine Kiste Bier Anfang 2008 um rund einen Euro zu erhöhen. | Beispiel: Mehrere Schienenhersteller haben sich gegenseitig über viele Jahre nahezu konstante Quoten am Auftragsvolumen der Deutschen Bahn zugesichert. Die Kartellanten teilten die Projekte untereinander auf und überwachten die Einhaltung der Quoten. | Beispiel: Die drei großen deutschen Zuckerhersteller haben sich darüber abgesprochen, ihren Zucker in Deutschland jeweils im Wesentlichen nur in bestimmten Gebieten zu vertreiben und den anderen Kartellbeteiligten in deren Gebieten nicht in die Quere zu kommen. Kundinnen und Kunden haben auch auf Anfrage keinen Zucker von einem Hersteller aus einer anderen Region beziehen können. |
Das Kartellverbot gilt darüber hinaus auch für Vereinbarungen zwischen Unternehmen auf unterschiedlichen Marktstufen (vertikale Absprachen). Beispielsweise sind Absprachen zwischen Herstellern und Händlern über die Endverkaufspreise verboten. Erlaubt sind in diesem Verhältnis lediglich unverbindliche Preisempfehlungen (sog. UVP).
Horizontale Absprachen:
Wenn Unternehmen derselben Marktstufe, die eigentlich im Wettbewerb zueinander stehen, Absprachen treffen, spricht man von horizontalen Absprachen.
Beispiel: Verschiedene Schokoladenhersteller stimmen sich über Preiserhöhungen für ihre Schokoladen-Produkte ab.
Vertikale Absprachen:
Auch zwischen Akteuren verschiedener Marktstufen kann es zu wettbewerbswidrigen Absprachen kommen, beispielsweise, um verbindlich Endverkaufspreise abzusprechen.
Beispiel: Ein Hersteller von Outdoor-Jacken vereinbart mit einem Händler, dass dieser die unverbindliche Preisempfehlung (UVP) des Herstellers einhält. Verboten ist nicht nur eine solche Vereinbarung. Hersteller dürfen auch keinen Druck auf die Händler ausüben und etwa mit einem Lieferstopp drohen, um bestimmte Verkaufspreise zu erwirken. Jeder Händler darf den Preis frei setzen.
Ausnahmen
Unter bestimmten Voraussetzungen sind wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen erlaubt. Zum Beispiel:
- wenn dadurch die Warenerzeugung verbessert oder der technische Fortschritt gefördert wird und gleichzeitig die Verbraucherinnen und Verbraucher an dem entstehenden Gewinn angemessen beteiligt werden.
- Bestimmte Kooperationen zwischen kleinen und mittleren Unternehmen sind erlaubt, wenn sie der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmen dienen („Mittelstandskartell“).
- aufgrund von Sonderregeln auf deutscher oder auf europäischer Ebene für bestimmte Wirtschaftsbereiche wie z.B. der Landwirtschaft oder dem Verlagswesen.
Nutzen der Kartellverfolgung
Die Bekämpfung illegaler Kartelle hat unmittelbar positive Wirkungen für Wirtschaft und Verbraucher. Denn Kartelle verursachen wegen ihrer preissteigernden Wirkung und der negativen Folgen für die Produktqualität und für Innovationen einen hohen gesamtwirtschaftlichen Schaden, der nur durch deren effektive Verfolgung und Zerschlagung verhindert werden kann.
Wissenschaftliche Studien gehen davon aus, dass Kartelle im Durchschnitt zu rund 15 Prozent höheren Preisen führen.
Nach der Aufdeckung eines Kartells führt der sich wiedereinstellende Wettbewerbsdruck oft unmittelbar zu Preissenkungen. Die Unternehmen müssen sich wieder „anstrengen“, um die Gunst der Kundinnen und Kunden zu gewinnen. Insbesondere für die Verbraucherinnen und Verbraucher sind deshalb mit einer effektiven Kartellbekämpfung große Vorteile verbunden.
Auch der öffentlichen Hand entsteht durch Kartellabsprachen ein hoher Schaden. Denn Bund, Länder und Gemeinden zahlen – ebenso wie die privaten Verbraucherinnen und Verbraucher – überhöhte Kartellpreise, solange die Kartelle nicht aufgedeckt und beendet werden. Weitere Informationen zum sog. Submissionsbetrug finden Sie hier.