Akteneinsicht in Kartellbußgeldverfahren
Akteneinsicht des Verteidigers gem. § 147 StPO
Verteidiger von betroffenen Unternehmen und natürlichen Personen (Betroffenen) haben im Rahmen von Bußgeldverfahren des Bundeskartellamtes einen Anspruch auf umfassende Akteneinsicht sowohl in die Verfahrensakte als auch in sichergestellte Beweismittel (§ 147 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG). Nach Beendigung des Bußgeldverfahrens gegen das jeweilige Unternehmen oder den jeweiligen Betroffenen ist die Akteneinsicht des Verteidigers dagegen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich.
Die jeweilige Entscheidung öffnet sich mittels Anklicken des Aktenzeichens.
Datum | Aktenzeichen |
01.07.2014 | 701 Gs 58/14 |
21.07.2014 | 703 Gs 35/14 |
28.04.2015 | 52 Gs 56/14 |
24.06.2015 | 52 OWi 45/15 |
17.02.2016 | 52 Gs 53/14 |
14.09.2016 | 52 OWi 2/16 |
12.05.2017 | 52 OWi 93/16 [b] |
Akteneinsicht potentiell Geschädigter, §§ 406e, 475 StPO
(Potentiell) Geschädigte eines Kartells können bei der Kartellbehörde Akteneinsicht insbesondere in die Bußgeldentscheidungen beantragen, um Informationen für die Geltendmachung von Schadensersatz gegenüber den Kartellanten zu erhalten.
Im Bußgeldbescheid gegen die Kartellanten sind alle Informationen enthalten, die das Bundeskartellamt ermittelt hat und die für den Kartellrechtsverstoß relevant sein könnten. Allerdings enthalten in aller Regel weder der Bußgeldbescheid noch die weitere Akte des Kartellverfahrens Informationen zur Höhe des Schadens, der durch einen Kartellverstoß verursacht wurde, da diese für die Bußgeldentscheidung nicht von Bedeutung ist. Sowohl Geschäftsgeheimnisse als auch persönliche Daten (z.B. Geburtsdatum und -ort) werden grundsätzlich nicht offengelegt. Offengelegt werden aber u.a. die Namen der tatbeteiligten natürlichen Personen und Unternehmen sowie Angaben, die den Kartellrechtsverstoß unmittelbar betreffen.
Das Bundeskartellamt lehnt Akteneinsichtsanträge privater Dritter in Kronzeugenanträge sowie die dazu übermittelten Beweismittel im Rahmen des gesetzlich eingeräumten Ermessens grundsätzlich ab und setzt sich für einen entsprechenden Kronzeugenschutz auch gegenüber Gerichten und anderen Behörden ein.
Die Praxis des Bundeskartellamtes zur Akteneinsicht Dritter stützt sich auf eine Vielzahl von (unanfechtbaren) Entscheidungen des Amtsgerichts Bonn. Nachfolgend ist eine Auswahl der grundlegenden Entscheidungen zu deren Voraussetzungen und dem Umfang angeführt. Die jeweilige Entscheidung öffnet sich mittels Anklicken des Aktenzeichens.