Missbrauchsaufsicht
Die wirtschaftliche Macht eines Unternehmens wird in aller Regel durch vergleichbare Angebote konkurrierender Unternehmen beschränkt. Manche Unternehmen unterliegen aber aus unterschiedlichen Gründen keinem wirksamen Wettbewerbsdruck. Eine solche wirtschaftliche Machtstellung ist nicht verboten. Aufgabe der Wettbewerbsbehörden ist es aber, zu verhindern, dass derartige Marktmacht missbräuchlich ausgenutzt wird.
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Häufig gestellte Fragen ...
Welche Aufgaben hat die Missbrauchsaufsicht?
Große, mächtige Unternehmen sollen daran gehindert werden, ihre wirtschaftliche Macht zum Nachteil von anderen missbräuchlich auszunutzen.
Welche Unternehmen unterfallen der Missbrauchsaufsicht?
Marktbeherrschende Unternehmen, die keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt sind oder eine überragende Marktstellung haben, sowie marktstarke Unternehmen, von denen andere Unternehmen abhängig sind.
Welches Verhalten ist verboten?
Eine starke Marktposition ist als solche nicht verboten. Marktbeherrschende Unternehmen dürfen aber andere Unternehmen nicht diskriminieren, behindern oder ausbeuten.
Was kann das Bundeskartellamt tun?
Ein Missbrauchsverfahren kann dazu führen, dass das Bundeskartellamt das missbräuchliche Verhalten verbietet, die Unternehmen zu wettbewerbskonformen Verhalten verpflichtet, Rückerstattungen bei missbräuchlich überhöhten Preisen anordnet oder sogar Bußgelder verhängt.