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Seit dem 1. Juni 2022 sind öffentliche Auftraggeber zur Abfrage des Wettbewerbsregisters verpflichtet, wenn die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 WRegG vorliegen. Darüber hinaus eröffnet § 6 Abs. 2 WRegG für öffentliche Auftraggeber die Möglichkeit, das Wettbewerbsregister auch auf freiwilliger Basis abzufragen.
Eine Abfrage ist nur in einem Verfahren über die Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder einer Konzession zulässig. Sie darf sich nur auf den Bieter beziehen, der für den Zuschlag vorgesehen ist. Bei einer Bietergemeinschaft ist die Abfrage für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft gesondert zu stellen (§ 5 Abs. 1 S. 2 WRegV). Im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs kann der Auftraggeber das Wettbewerbsregister in Bezug auf diejenigen Unternehmen abfragen, die er zur Abgabe eines Angebots auffordern will (§ 6 Abs. 2 WRegG). Projektbezogene Auftraggeber im Sinne des § 99 Nr. 4 GWB dürfen Abfragen nur in Vergabeverfahren im Rahmen des Projekts durchführen, aus dem sich ihre jeweilige Auftraggebereigenschaft nach § 99 Nr. 4 GWB ableitet.
Die allgemeinen Nutzungsbedingungen sowie die Datenschutzerklärung zum Wettbewerbsregister können hier auf der Seite sowie im Bereich Rechtsgrundlagen & Materialien eingesehen und heruntergeladen werden.
Durchführung einer Abfrage
Die Abfrage des Wettbewerbsregisters erfolgt elektronisch über das Web-Portal der Registerbehörde:
Zugriff über das Internet: Internetportal
Zugriff über die Netze des Bundes (NdB): Bundesportal
Hinweis: Nutzerinnen und Nutzer aus den Netzen des Bundes sollten nur das Bundesportal verwenden.
Abfragen können nur Auftraggeber, die zuvor bei der Registerbehörde in der Eigenschaft als öffentlicher Auftraggeber registriert wurden. Einzelheiten zur Registrierung finden Sie hier.
Für den registrierten Auftraggeber können nur Bedienstete die Abfrage durchführen, die im Identitätsmanagementsystem SAFE als Nutzer registriert und von einem Identitätsadministrator des abfragenden Auftraggebers freigeschaltet sind. Die Einzelheiten sind dem Nutzerleitfaden zu entnehmen.
Nach der Anmeldung am Web-Portal sind Angaben über das zugrundeliegende Vergabeverfahren und über das Unternehmen, das für den Zuschlag vorgesehen ist, in die Felder einer Eingabemaske einzutragen. Dazu gehören auch die Handelsregisterdaten oder vergleichbare Registerangaben des Unternehmens sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Diese Daten sollten bereits im Rahmen der Ausschreibung bei den Bietern erhoben werden, damit sie bei der Abfrage des Wettbewerbsregisters verwendet werden können.
Die Felder der Eingabemaske sollen möglichst vollständig ausgefüllt werden. Dabei ist sorgfältig auf die richtige Schreibweise der Firma, der Unternehmensanschrift und aller weiteren identifizierenden Angaben zu achten. Einzelheiten zum Ausfüllen der Suchmaske können dem Abfrageleitfaden entnommen werden. Bei weiteren Fragen steht unser Support unter support.webreg@bundeskartellamt.bund.de zur Verfügung.
Abruf des Abfrageergebnisses
Das Abfrageergebnis wird in Form eines Ergebnisdokuments im Web-Portal für die Dauer von sieben Tagen bereitgestellt. Dort kann es von der Nutzerin oder dem Nutzer, die bzw. der die Abfrage durchgeführt hat, abgerufen werden.
Seit dem 22. August 2024 werden die Abfrageergebnisdokumente des Wettbewerbsregisters mit einem elektronischen Siegel versehen. Für die Durchführung von Abfragen ergeben sich daraus keine Änderungen. Die Abfrageergebnisdokumente können wie zuvor heruntergeladen werden.
Das elektronische Siegel dient dazu, den Ursprung und die Unversehrtheit des Abfrageergebnisdokuments prüfen zu können. Eine erfolgreiche Siegelprüfung belegt, dass das Dokument in der vorliegenden Form vom Bundeskartellamt als Registerbehörde erstellt worden ist. Die Siegelprüfung erfolgt je nach Konfiguration beim Öffnen des Abfrageergebnisdokuments automatisch. Für eine erfolgreiche Prüfung muss das Programm eine Verbindung mit dem Internet herstellen. Wenn über dem geöffneten Dokument eine Meldung erscheint, die auf Probleme mit Unterschriften hinweist, kann der Grund hierfür eine fehlende Internetverbindung des Programms sein, mit dem das Abfrageergebnisdokument geöffnet wird. Sollte die Meldung trotz einer aktiven Internetverbindung erscheinen, kann der Grund hierfür über eine Schaltfläche in der Hinweismeldung ermittelt werden
Der Auftraggeber muss durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass die Auskünfte aus dem Wettbewerbsregister nur den Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden, die mit der Entgegennahme der Auskunft oder mit der Bearbeitung des Vergabeverfahrens betraut sind (§ 6 Abs. 4 WRegG).