Auskunft
Allgemeines
Unternehmen und natürliche Personen haben die Möglichkeit, eine Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Wettbewerbsregisters zu erhalten (§ 5 Abs. 2 S. 1 WRegG). Der Antrag kann online oder schriftlich gestellt werden. Bei einem online gestellten Antrag erhalten Sie die Auskunft in der Regel schneller.
Die Erteilung der Auskunft ist gebührenpflichtig. Die Antragstellung ist innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr nur einmal zulässig, es sei denn, es besteht ein berechtigtes Interesse an einer erneuten Auskunftserteilung. Das berechtigte Interesse ist dabei nachvollziehbar zu begründen und mit Nachweisen zu versehen. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Registerauszug dazu dienen soll, das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen in einem EU-weiten Vergabeverfahren eines nichtdeutschen Auftraggebers nachzuweisen. Als Nachweise sind in dem vorgenannten Fall die genaue Bezeichnung des zugrundeliegenden Vergabeverfahrens mit Aktenzeichen/Verfahrensnummer sowie der Fundstelle in der amtlichen Bekanntmachung mitzuteilen.
Inländische öffentliche Auftraggeber dürfen von Bietern oder Bewerbern die Vorlage einer Auskunft nicht verlangen, sondern sind verpflichtet, bei der Registerbehörde abzufragen, ob Eintragungen im Wettbewerbsregister vorliegen (§ 6 Abs. 1 S. 6 WRegG).
Hinweis: Vor der Eintragung in das Wettbewerbsregister informiert die Registerbehörde das betroffene Unternehmen schriftlich über den Inhalt der geplanten Eintragung und gibt ihm Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Information Stellung zu nehmen. Es erfolgt keine Eintragung in das Wettbewerbsregister ohne vorherige Mitteilung an das betroffene Unternehmen.
Informationen zur Online-Antragstellung
Online-Antragstellung
Wenn Sie online einen Antrag auf Auskunft stellen wollen, klicken Sie bitte hier
Anleitung zum Online-Antrag eines Unternehmens
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Anleitung zum Online-Antrag einer natürlichen Person
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Anleitung zum Online-Antrag einer natürlichen Person
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Für die Online-Antragstellung benötigen Sie ein Unternehmenskonto auf Basis von ELSTER (Unternehmen) oder ein BundID-Konto (natürliche Personen), welches unter anderem die Online-Ausweisfunktion des Personalausweises nutzt. Ihre im Unternehmenskonto bzw. BundID-Konto hinterlegten Daten werden automatisch in Ihren Auskunftsantrag übernommen.
Sollten Sie noch keinen entsprechenden Zugang besitzen, müssen Sie sich vor der Online-Antragstellung registrieren (hier für das Unternehmenskonto bzw. das BundID-Konto).
Im Rahmen der Antragstellung ist die Gebühr in Höhe von 20,00 Euro online zu zahlen. Für die Online-Zahlung der Gebühr nutzt das Bundeskartellamt die elektronische Bezahlplattform der Entwicklergemeinschaft des Bundes und der Länder ePayBL (Informationen zu ePayBL finden Sie hier). Als Bezahlmethode steht Ihnen die Zahlung per Kreditkarte (VISA oder MasterCard) zur Verfügung. Erst nach erfolgreicher Zahlung wird der Antrag mit der Zahlungsbestätigung an das Bundeskartellamt übermittelt. Die Auskunft aus dem Wettbewerbsregister erhalten Sie auf dem Postweg.
Weitere Informationen zur Online-Antragstellung können Sie der Anleitung entnehmen (hier für Unternehmen
bzw. für natürliche Personen).
Wichtiger Hinweis!
Bitte beachten Sie, dass die giropay-Zahlfunktion ab dem 1. Juli 2024 nicht mehr zur Verfügung steht. Als Bezahlmethode steht Ihnen die Zahlung per Kreditkarte (VISA oder MasterCard) zur Verfügung.
Informationen zur schriftlichen Antragstellung
Schriftliche Antragstellung
Wenn Sie schriftlich einen Antrag auf Auskunft zu Ihrem Unternehmen stellen wollen, nutzen Sie bitte dieses
Formular
Ausfüllhinweise für Unternehmen
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Ausfüllhinweise für natürliche Personen
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Ausfüllhinweise für Unternehmen
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Ausfüllhinweise für natürliche Personen
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Der schriftliche Antrag kann nur mit amtlich oder öffentlich beglaubigter Unterschrift gestellt werden und ist dem Bundeskartellamt im Original auf dem Postweg zu übermitteln. Im Falle einer Gesamtvertretung ist der Antrag durch alle gesetzlich Vertretenden, die gemeinschaftlich zur Vertretung des Unternehmens berechtigt sind, zu stellen. Die Vertretungsmacht ist durch einen geeigneten Nachweis, der nicht älter als zehn Tage sein darf, nachzuweisen. Die Antragstellung durch einen Bevollmächtigten ist nicht möglich.
Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen bei der Registerbehörde erhalten Sie postalisch die Aufforderung zur Zahlung der Gebühr in Höhe von 20,00 Euro. Nach Eingang der Zahlung bei der Registerbehörde erhalten Sie die beantragte Auskunft auf dem Postweg.
Weitere Informationen zur schriftlichen Antragstellung können Sie den Ausfüllhinweisen entnehmen (hier für Unternehmen bzw. für natürliche Personen).
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass bei der schriftlichen Antragstellung für die Beglaubigung der Unterschrift sowie für eventuell weiter einzu-
reichende Dokumente zusätzliche Kosten anfallen können.
Allgemeine Anfragen/Support
Wir bearbeiten Ihre Anliegen (Abfragen, Anträge u.a.) so schnell wie möglich. Bitte sehen Sie von Anfragen zum Sachstand ab.
Telefon:
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Mo.–Fr.:
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