Selbstreinigung

Allgemeines

Unternehmen, die wegen bestimmter Wirtschaftsdelikte vom Vergabeverfahren auszuschließen sind oder ausgeschlossen werden können, haben die Möglichkeit, sich selbst zu reinigen. Genügt die Selbstreinigung den vergaberechtlichen Anforderungen (im Einzelnen § 123 Abs. 4 S. 2 GWB bzw. § 125 GWB), darf das Unternehmen nicht mehr aufgrund dieses Fehlverhaltens vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Ob ein Unternehmen die Voraussetzungen der Selbstreinigung erfüllt, haben Auftraggeber bislang im Einzelfall bewertet. Auch in Zukunft kann ein Unternehmen seine Selbstreinigung im jeweiligen Vergabeverfahren vor dem Auftraggeber darlegen.

Das Wettbewerbsregister eröffnet Unternehmen zusätzliche Möglichkeiten:

1. Ein Unternehmen kann zum einen zu einer bereits vorliegenden Eintragung im Wettbewerbsregister ein Formular hinterlegen, mit welchem das Unternehmen einen abfragenden Auftraggeber darüber informiert, dass es aus seiner Sicht die Voraussetzungen einer Selbstreinigung bereits erfüllt hat (siehe unten „Die Mitteilung an Auftraggeber nach § 3 Abs. 2 WRegG“).

2. Zum anderen kann ein Unternehmen beim Bundeskartellamt als Registerbehörde beantragen, angesichts durchgeführter Selbstreinigung vorzeitig aus dem Register gelöscht zu werden (im Einzelnen § 8 WRegG). Ein solcher Antrag ist unabhängig von einem konkreten Vergabeverfahren. Er steht jedoch nur Unternehmen offen, die in das Register eingetragen sind und sich auf die Vergabe öffentlicher Aufträge bewerben oder dies beabsichtigen (siehe unten „Antrag auf vorzeitige Löschung wegen Selbstreinigung“).

Hinweis: Ein solcher Antrag ist gebührenpflichtig (siehe unten „Gebühren“).

Die Mitteilung an Auftraggeber nach § 3 Abs. 2 WRegG

Unabhängig von einem Antrag auf vorzeitige Löschung wegen Selbstreinigung haben eingetragene Unternehmen die Möglichkeit, eine Mitteilung zu hinterlegen, wenn sie aus ihrer Sicht eine Selbstreinigung nachweisen können (§ 3 Abs. 2 WRegG). Diese Mitteilung wird im Wettbewerbsregister gespeichert und Auftraggebern bei der Registerabfrage mit der Eintragung übermittelt. Eine inhaltliche Überprüfung durch die Registerbehörde findet nicht statt.

Auf diese Weise können eingetragene Unternehmen sicherstellen, dass jeder Auftraggeber über die Selbstreinigungsmaßnahmen informiert ist. Diese Möglichkeit kann insbesondere relevant sein, sofern ein Unternehmen bereits vor dem Zeitpunkt der Eintragung in das Register Maßnahmen zur Selbstreinigung getroffen hat. Denn in diesem Fall erfolgt mit der Rechtskraft bzw. dem Ergehen der Sanktionsentscheidung zunächst die Eintragung in das Wettbewerbsregister. Bis die Registerbehörde über einen etwaigen Selbstreinigungsantrag entschieden hat, kann das Unternehmen so unabhängig von seinen Angebotsunterlagen im Einzelfall einen Auftraggeber auf seine Selbstreinigungsbemühungen hinweisen.

Eine Mitteilung an Auftraggeber nach § 3 Abs. 2 WRegG kann von einem eingetragenen Unternehmen zu jeder Zeit an die Registerbehörde übermittelt werden. Diese Möglichkeit ist unabhängig davon, ob das Unternehmen einen Antrag auf vorzeitige Löschung wegen Selbstreinigung stellt. Hierzu ist ein standardisiertes Formular zu verwenden. Sind zu einem Unternehmen mehrere Eintragungen vorhanden, so ist jeweils ein gesondertes Formular für jede Eintragung zu übermitteln. Anlagen oder sonstige Ergänzungen zu dem Formular sind nicht möglich. Diese sind bei Bedarf im Zuge des Vergabeverfahrens dem betreffenden Auftraggeber zu übersenden. In dem Formular können diese Unterlagen (z. B. Beweismittel) lediglich benannt werden.

Für die Mitteilung von Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 3 Abs. 2 WRegG steht folgendes Formular zur Verfügung:

Hinweis: Bitte verwenden Sie zur Mitteilung von Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 3 Abs. 2 WRegG ausschließlich die Version des Formulars, die hier zum Download angeboten wird. Pro Eintragung kann nur ein Formular hochgeladen werden.

Unternehmen können ein bestehendes Formular nur dadurch aktualisieren, dass sie eine vollständig neue Version des Formulars übersenden. Andere Formate können nicht mit einer Eintragung verknüpft und einem Auftraggeber übermittelt werden.

Die Übermittlungswege für das Formular finden Sie unter dem Menüpunkt Kontakt.

Hinweis: Im Falle der elektronischen Übermittlung darf die Dateigröße 5 MB nicht übersteigen. Zulässige Dateiformate für die Übermittlung sind: PDF, DOCX, DOC, ODT.

Antrag auf vorzeitige Löschung wegen Selbstreinigung

Das Verfahren zur vorzeitigen Löschung aus dem Wettbewerbsregister wegen Selbstreinigung ist in § 8 WRegG sowie in § 10 der Wettbewerbsregisterverordnung (WRegV) geregelt. Demnach erfolgt die vorzeitige Löschung, sofern das Unternehmen ein berechtigtes Interesse an der Löschung glaubhaft macht und die Selbstreinigung für die Zwecke des Vergabeverfahrens nachgewiesen hat.

Gelingt dem Unternehmen der Nachweis der Selbstreinigung vor der Registerbehörde, so erfolgt die Löschung des betreffenden Fehlverhaltens aus dem Register. Eine solche positive Entscheidung bindet alle Auftraggeber: Das Fehlverhalten, welches aufgrund der Selbstreinigung aus dem Register entfernt wurde, darf von keinem Auftraggeber mehr als Ausschlussgrund berücksichtigt werden (§ 7 Abs. 2 S. 1 WRegG). Umgekehrt gilt dies jedoch nicht. Die Ablehnung eines Antrags auf vorzeitige Löschung durch die Registerbehörde hat keine Bindungswirkung für den in eigener Verantwortung entscheidenden Auftraggeber (§ 7 Abs. 2 S. 2 WRegG). Ein Unternehmen kann im Fall einer negativen registerbehördlichen Entscheidung somit weiterhin gegenüber den Auftraggebern darlegen, dass es sich erfolgreich selbst gereinigt habe. Dass es eine ablehnende Entscheidung der Registerbehörde gibt, wird allerdings im Wettbewerbsregister zur Information des Auftraggebers vermerkt.

Auftraggeber können die Registerbehörde um Übermittlung der (negativen) Entscheidung zu dem Löschungsantrag sowie weiterer Unterlagen ersuchen (§ 8 Abs. 4 S. 4 und 5 WRegG).

Das Gesetz sieht vor, dass die Registerbehörde die Voraussetzungen einer vorzeitigen Löschung im Einzelnen mit entsprechenden Leitlinien konkretisiert. Die in diesen Leitlinien niedergelegten Festlegungen der Registerbehörde sind für einen erfolgreichen Antrag auf vorzeitige Löschung aus dem Wettbewerbsregister zu beachten.

Die Leitlinien können Sie hier abrufen:

Hinweis: Begleitend zu den Leitlinien hat die Registerbehörde praktische Hinweise für die Antragstellung entwickelt, die als Hilfestellung für die betreffenden Unternehmen dienen und zu einer schnellen Prüfung der Selbstreinigung durch die Registerbehörde beitragen sollen.

Die praktischen Hinweise können Sie hier abrufen:

Einreichen eines Antrags auf Löschung wegen Selbstreinigung

Die Einreichung eines Antrags auf Selbstreinigung setzt eine entsprechende Eintragung des antragstellenden Unternehmens im Wettbewerbsregister voraus. Anträge, die sich auf zukünftig zu erwartende Eintragungen beziehen, können von der Registerbehörde nicht verarbeitet werden. Bitte geben Sie mit Ihrem Antrag auf Selbstreinigung unbedingt das entsprechende Vorgangszeichen an. Das Vorgangszeichen finden Sie auf dem von der Registerbehörde vor Eintragung übersandten Schreiben.

Der Antrag auf Selbstreinigung sowie alle dazugehörigen Dokumente und Beweisstücke sind in Textform zu übersenden. Im Falle des Postwegs übersenden Sie die Unterlagen bitte ungeheftet und sämtliche Anlagen nur in Kopie.

Die Übermittlungs- und Kommunikationswege finden Sie unter dem Menüpunkt Kontakt.

Gebühren

Bei einem Antrag auf vorzeitige Löschung aus dem Wettbewerbsregister wegen Selbstreinigung werden zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren und Auslagen erhoben (§ 8 Abs. 6 WRegG). Das Gesetz sieht hierfür grundsätzlich einen Gebührenrahmen von bis zu 25.000 Euro vor; in besonderen Fällen kann eine Gebühr i.H.v. bis zu 50.000 Euro erhoben werden. Bei der konkreten Bemessung der Gebühr orientiert sich die Registerbehörde an der wirtschaftlichen Bedeutung des Selbstreinigungsantrags sowie an dem personellen und sachlichen Aufwand der Prüfung.

Relevant für die wirtschaftliche Bedeutung des Selbstreinigungsantrags ist insbesondere der Umsatz des Antragstellers mit öffentlichen Aufträgen sowie der verbleibende Zeitraum bis zum regulären Löschdatum der betreffenden Registereintragung. Der Aufwand der Registerbehörde hängt von der Komplexität des zu bewertenden Sachverhaltes ab. Wird ein Selbstreinigungsantrag vor der Entscheidung der Registerbehörde zurückgenommen, fällt lediglich eine halbe Gebühr an.

Leitlinien

Praktische Hinweise

Formular nach § 3 Abs. 2 WRegG

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Fragen & Antworten

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