Rechtsgrundlagen
Nationale Rechtsgrundlagen und Bekanntmachungen
Die zentrale gesetzliche Grundlage für die Arbeit des Bundeskartellamtes ist das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Schutzobjekt des GWB ist der Wettbewerb in der Bundesrepublik Deutschland, der vor jeder Beschränkung zu schützen ist, unabhängig davon, ob diese im Inland oder im Ausland verursacht wurde. Das GWB findet auf alle Unternehmen Anwendung, enthält jedoch gewisse Sonderregelungen für einige Branchen, wie z.B. die Landwirtschaft.
Das GWB ist am 1. Januar 1958 in Kraft getreten. Seitdem ist es insgesamt elfmal novelliert worden. Insbesondere der zweiten Novelle im Jahr 1973 kommt wegen der Einführung der Fusionskontrolle eine hohe wettbewerbspolitische Bedeutung zu. Seit dem 1. Januar 1999 schützt das GWB außerdem die Bieter bei der Vergabe öffentlicher Aufträge.
Anfang 2021 ist die 10. GWB-Novelle unter dem Namen „Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz)“ in Kraft getreten. Ein zentraler Bestandteil der Novelle ist die Modernisierung der Missbrauchsaufsicht durch den neu eingeführten Paragraphen 19a. Er ermöglicht dem Bundeskartellamt erstmals ein frühzeitiges Eingreifen bei Wettbewerbsgefährdungen durch bestimmte große Digitalkonzerne. Im November 2023 trat die 11. GWB-Novelle in Kraft. Ein zentraler Bestandteil der Novelle ist die Erweiterung der Befugnisse des Bundeskartellamtes um Abhilfemaßnahmen im Anschluss an eine Sektoruntersuchung.
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Bußgeldleitlinien vom 11. Oktober 2021
- Leitlinien zum Kronzeugenprogramm vom 11. Oktober 2021
- Gutachtenstandards (Standards für ökonomische Gutachten vom 20. Oktober 2010)
- Verordnung über die Kosten der Kartellbehörden (KartKostV) vom 16. November 1970 (BGBl. I 1970, S. 1535)
Europäische Rechtsgrundlagen
Die Europäische Union hat die Errichtung eines gemeinsamen Marktes mit u.a. freiem Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten zum Ziel. Dieses Ziel wird untergraben, wenn die Unternehmen die abgeschafften staatlichen Handelsschranken durch private Marktaufteilungen und andere wettbewerbsbeschränkende Praktiken ersetzen.
Um dies zu verhindern und gleichzeitig einheitliche Rahmenbedingungen für die Unternehmen zu schaffen, sind im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Wettbewerbsregeln für die Kartellbekämpfung (Artikel 101 AEUV) und die Missbrauchsaufsicht (Artikel 102 AEUV) verankert, die durch verschiedene Verordnungen, Bekanntmachungen und Empfehlungen des Europäischen Rates bzw. der Europäischen Kommission ergänzt wurden.
Zudem wurde im Jahr 1990 mit der Fusionskontrollverordnung (FKVO) auf europäischer Ebene ein Instrument zur Prüfung von Zusammenschlüssen geschaffen. Für die Anwendung der FKVO ist ausschließlich die Europäische Kommission zuständig.
Im Bereich der Kartellbekämpfung und Missbrauchsaufsicht hat das Bundeskartellamt mit der seit Mai 2004 geltenden Verordnung (Europäische Gemeinschaft – EG) 1/2003 – ebenso wie die anderen EU-Wettbewerbsbehörden – weitreichende Kompetenzen zur Anwendung von Artikel 101 AEUV und Artikel 102 AEUV erhalten. Das Bundeskartellamt wendet diese europäischen Normen zusätzlich zu den Vorschriften des GWB an, wenn die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen geeignet sind, den zwischenstaatlichen Handel zu beeinträchtigen. Die Normen im GWB und im AEUV gleichen sich im Wesentlichen.
- Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (in der Fassung des Vertrags von Lissabon, konsolidierte Fassung, Amtsblatt der Europäischen Union (EU) Nr. C 326 vom 26. Oktober 2012, S. 1 ff.)
- Artikel 81 und 82 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, alte Fassung, ersetzt durch Artikel 101, 102 AEUV (EG-Vertrag, konsolidierte Fassung, Amtsblatt der EU Nr. C 321 E/37 vom 29. Dezember 2006, S. 37 ff.)
- Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln
- Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (EG-Fusionskontrollverordnung, FKVO)
Die nationalen Wettbewerbsbehörden in der Europäischen Union und die Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission arbeiten bei der Durchsetzung des Kartellverbots und im Bereich der Missbrauchsaufsicht in einem gemeinsamen Netzwerk, dem European Competition Network (ECN), eng zusammen. Über das Netzwerk tauschen die Behörden zum Beispiel Informationen über Fälle und Entscheidungen aus und leisten sich gegenseitig Amtshilfe bei Ermittlungen, wie z.B. Durchsuchungen von Unternehmensstandorten oder den Austausch von Beweismitteln. Auch im Bereich der Fusionskontrolle und im Kontext des DMA gibt es eine enge Zusammenarbeit. Im Rahmen des ECN begleiten die Behörden die Evaluierung und Überarbeitung von europäischen Rechtstexten aus dem Bereich des Wettbewerbsschutzes.
Relevante Rechsgrundlagen:
- Gemeinsame Erklärung des Rates und der Kommission zur Arbeitsweise des Netzes der Wettbewerbsbehörden
- Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit innerhalb des Netzes der Wettbewerbsbehörden
- Richtlinie (EU) 2019/1 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften