Rechtsgrundlagen für die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe
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Grundlage für die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe ist das im Dezember 2012 in Kraft getretene Gesetz zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas, durch das eine spezielle Bestimmung auch für den Kraftstoffbereich in das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) eingefügt wurde, sowie die Verordnung zur Markttransparenzstelle für Kraftstoffe (MTSKraftV) mit näheren Bestimmungen, welche am 29. März 2013 in Kraft getreten ist.
Gesetz zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas
Dieses Gesetz fügt insbesondere den § 47k in das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ein.
Das Bundeskartellamt übernimmt keine Garantie dafür, dass die auf seinen Internetseiten verlinkten Rechtsvorschriften in der aktuellen Fassung abrufbar sind.
Ergänzend wurden folgende Allgemeinverfügungen erlassen, die die näheren Bestimmungen zur technischen Ausgestaltung der Übermittlung der Grund- und Preisdaten durch die registrierten Meldepflichtigen enthalten:
- Allgemeinverfügung vom 29. Juli 2013
- Ergänzungsverfügung vom 2. Oktober 2013
- Allgemeinverfügung vom 15. September 2023
Die Allgemeinverfügung vom 29. Juli 2013 und die Ergänzungsverfügung vom 2. Oktober 2013 enthalten Bestimmungen zur Nutzung des Mobilitäts Daten Marktplatzes (MDM) der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) für die Grund- und Preisdatenmeldung.
Da der MDM derzeit von der Mobilithek des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr abgelöst wird, ist an die Stelle dieser Verfügungen die Allgemeinverfügung vom 15. September 2023 getreten. Für registrierte Meldepflichtige, die den MDM während einer Übergangsphase weiter nutzen, regelt die neue Verfügung, dass die Allgemeinverfügung vom 29. Juli 2013 und die Ergänzungsverfügung vom 2. Oktober 2013 für die Zeit der Nutzung des MDM zusätzlich fortgelten.