Verbraucherschutz
Wettbewerbsschutz ist der beste Verbraucherschutz. Im Wettbewerb müssen sich Unternehmen anstrengen und um die Gunst der Verbraucherinnen und Verbraucher bemühen. Über den kartellrechtlichen Wettbewerbsschutz hinaus hat das Bundeskartellamt seit 2017 auch die Befugnis, Untersuchungen im Bereich des wirtschaftlichen Verbraucherschutzes durchzuführen.
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Häufig gestellte Fragen zum Verbraucherschutz
Welche Zuständigkeiten hat das Bundeskartellamt im Verbraucherschutz?
Das Bundeskartellamt kann bei begründetem Verdacht auf gravierende Verstöße gegen verbraucherrechtliche Vorschriften, wie bspw. das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Sektoruntersuchungen durchführen. Solche – seit einigen Jahren bereits im Kartellbereich durchgeführten – Untersuchungen können im Bereich des Verbraucherschutzes eingeleitet werden, wenn die Vermutung besteht, dass erhebliche, dauerhafte oder wiederholte Verstöße vorliegen, die eine Vielzahl von Verbrauchern beeinträchtigen. Zudem kann sich das Bundeskartellamt in diesem Bereich als „amicus curiae“ – also als „Freund des Gerichts“ – an verbraucherrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeiten beteiligen.
Geht das Bundeskartellamt bei Sektoruntersuchungen gegen einzelne Unternehmen vor?
Nein. Es handelt sich dabei um eine Branchenuntersuchung, ausdrücklich aber nicht um ein Verfahren gegen bestimmte Unternehmen. Im Fokus der verbraucherrechtlichen Sektoruntersuchungen des Bundeskartellamtes stehen Sachverhalte, die den digitalen Alltag der Verbraucher betreffen. Das Bundeskartellamt kann mit diesen Befugnissen Probleme aufzeigen und Handlungsempfehlungen geben.
Was kann das Bundeskartellamt bei Verstößen gegen Verbraucherrechte tun?
Anders als im Kartellrecht kann das Bundeskartellamt Verstöße gegen Verbraucherrechte nicht einfach abstellen oder mit Bußgeldern belegen. Die Durchsetzung von Verbraucherrechten erfolgt in Deutschland schwerpunktmäßig auf dem Zivilrechtsweg. Im Zuge einer verbraucherrechtlichen Sektoruntersuchung kann das Bundeskartellamt Verstöße oder Problemlagen ermitteln und darüber aufklären. Das geschieht in Form von Tipps und Ratschlägen an Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Handlungsempfehlungen an die Politik, auch für mögliche gesetzliche Änderungen.
Was bedeutet zivilrechtliche Durchsetzung von Verbraucherrecht ganz konkret?
Verbraucherinnen und Verbraucher, die von einem Gesetzesverstoß eines Anbieters betroffen sind, haben die Möglichkeit, ihre Rechte persönlich durchzusetzen, ggf. auch gerichtlich. Dabei kann das Bundeskartellamt keine Rechtsberatung leisten. Sie finden Unterstützung bei qualifizierten Einrichtungen, Verbänden und Kammern, die Unternehmen im Falle eines Gesetzesverstoßes auch abmahnen und ggf. in einem zweiten Schritt bei den Gerichten entsprechende Klagen einreichen können. Bekannte Akteure sind z.B. der Verbraucherzentrale Bundesverband (www.vzbv.de) und die Verbraucherzentralen der Länder sowie die Wettbewerbszentrale (www.wettbewerbszentrale.de).
Das Bundeskartellamt kann sich an zivilrechtlichen verbraucherrechtlichen Verfahren als „amicus curiae“ – also als „Freund des Gerichts“ – beteiligen und aus objektiver Warte eine Stellungnahme abgeben, sofern der Streitgegenstand von öffentlichem Interesse ist.
Wie hängen Wettbewerbsschutz und Verbraucherschutz zusammen?
Wettbewerbs- und Verbraucherschutz laufen in aller Regel in die gleiche Richtung. So profitieren die Verbraucherinnen und Verbraucher ebenso von offenen und wettbewerblichen Märkten wie umgekehrt die Einhaltung des Verbraucherschutzrechtes im Interesse der sich lauter verhaltenden Unternehmen ist. Die Aufgaben des Bundeskartellamtes zum Schutz des Wettbewerbs (insb. die Kartellverfolgung, Missbrauchsaufsicht und die Fusionskontrolle) sind (indirekt) also auch aktiver Verbraucherschutz.