Missbrauchsaufsicht über Energiepreisbremsen: Sachstand der laufenden Prüfungen
13.12.2023
Im Rahmen der Missbrauchsaufsicht bei den Energiepreisbremsen hat das Bundeskartellamt bislang Prüfverfahren gegen insgesamt 57 Versorger aus den drei Energiebereichen Gas (23 Verfahren), Wärme (17 Verfahren) und Strom (17 Verfahren) eingeleitet.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Aus der großen Masse von Anträgen der Lieferanten greifen wir auffällige Sachverhalte heraus. Wichtigste Kriterien sind für uns Ausreißer beim Arbeitspreis oder eine Kombination aus einem hohen Arbeitspreis und einem großen beantragten Entlastungsvolumen. Bislang erfassen wir damit rund zwei Milliarden Euro. Gemessen an allen im bisherigen Prüfzeitraum beantragten Entlastungsbeträgen sind das bei Gas und Wärme gut 15 Prozent und bei Strom in Bezug auf private Verbraucher und kleine Unternehmen ca. 20 Prozent. Die Unternehmen müssen uns ihre Preissetzung, also ihre Erlös- und Kostensituation, darlegen. Passt das nicht zusammen, sprechen wir zunächst eine Warnung aus. Eine endgültige Beurteilung der Sachverhalte wird erst nach dem Auslaufen der Energiepreisbremsen und den endgültigen Abrechnungen ab dem kommenden Jahr möglich sein.
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Die Preisbremsen zielen darauf ab, die Letztverbraucherinnen und -verbraucher durch eine Deckelung der Arbeitspreise für bestimmte Entlastungskontingente für Gas, Wärme und Strom (in der Regel 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs) zu entlasten. Die Verbraucherinnen und Verbraucher zahlen für das Entlastungskontingent ausschließlich den gesetzlich festgelegten und in der Höhe gedeckelten Arbeitspreis pro Kilowattstunde. Sofern die Verbraucherinnen und Verbraucher dieses Kontingent nicht überschreiten, sind sie daher auch von den Preiserhöhungen während der Laufzeit der Preisbremsen nicht betroffen. Die Energieversorger erhalten aus der Staatskasse entsprechende Ausgleichszahlungen, deren Höhe von der Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten Arbeitspreis und dem durch die Preisbremsen gedeckelten Arbeitspreis bestimmt wird.
Die Preisbremsen-Gesetze verbieten eine missbräuchliche Ausnutzung dieser Entlastungsregeln. Damit soll insbesondere verhindert werden, dass Energieversorger ihre Arbeits-(Endkunden-)preise erhöhen - um ihrerseits eine höhere staatliche Ausgleichzahlung zu erhalten -, obwohl es für die Preiserhöhung keine sachliche Rechtfertigung durch gestiegene Kosten gibt. Verstöße können mit Bußgeldern sanktioniert werden und unrechtmäßig erlangte Ausgleichzahlungen müssen erstattet werden. Für die Durchsetzung dieser Vorschriften ist das Bundeskartellamt zuständig.
Die bisher eingeleiteten Prüfverfahren beziehen sich auf Anträge der Versorgungsunternehmen, die in den Bereichen Gas und Wärme (umfasst neben der Fernwärme auch Dampflieferungen an die Industrie) in den ersten beiden Quartalen sowie beim Strom zwischen Januar und Mai gestellt wurden. Anträge, die in den Folgezeiträumen gestellt wurden und werden, werden fortlaufend ausgewertet, so dass das Bundeskartellamt noch weitere Verfahren eröffnen könnte. Bislang hat das Bundeskartellamt in den Bereichen Gasversorgung und Wärme für die ersten beiden Quartale jeweils ca. 900 bzw. 1.500 Anträge ausgewertet. Bei Strom sind in Bezug auf das ganze Jahr 2023 ca. 33.000 Meldungen ausgewertet worden, wobei sich die hohe Zahl auch daraus ergibt, dass die Lieferanten monatlich und nach Übertragungsnetzbetreibern getrennt melden müssen.
Das Bundeskartellamt hat seine Prüfverfahren frühzeitig aufgenommen und prüft deshalb bereits auf der Basis der Anträge der Unternehmen auf Vorauszahlungen. Vorauszahlungsanträge basieren notwendigerweise auf Prognosen. Nachträgliche Änderungen werden vom Gesetz ausdrücklich ermöglicht. Schlussabrechnungen sind gegenüber den staatlichen Stellen bzw. den beauftragten Unternehmen erst ab 2024 vorgesehen. Für die Verfahren des Bundeskartellamtes bedeutet dies, dass die bisherige Bewertung nur eine vorläufige Indikation über die mögliche Missbräuchlichkeit der Anträge darstellen kann.
Andreas Mundt: „Wir informieren die Unternehmen über unsere bisherige Bewertung. Die Versorger haben dann Gelegenheit, noch einmal nachzurechnen und ihr Verhalten gegebenenfalls anzupassen. Wenn auch nach den finalen Ermittlungen zur Schlussrechnung ein Missbrauch der Entlastungsregeln vorliegen sollte, werden wir dies sanktionieren und gegebenenfalls Rückerstattungen an den Staat anordnen
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