Mögliche Wettbewerbsbeschränkung bei Kupferproduktion ausgeräumt
30.08.2024
Das Bundeskartellamt hat ein Verwaltungsverfahren gegen die Unternehmen Aurubis AG (Aurubis), Wieland Werke AG (Wieland) und Schwermetall Halbzeugwerk GmbH & Co. KG (Schwermetall) abgeschlossen. Aurubis und Wieland haben ihre bisherige Zusammenarbeit in ihrem Gemeinschaftsunternehmen Schwermetall angepasst.
Aurubis und Wieland sind u.a. Hersteller von Kupferprodukten (Halbfabrikaten) und Wettbewerber auf dem Markt für Flachwalzprodukte. Gleichzeitig sind beide Unternehmen paritätische Gesellschafter des Gemeinschaftsunternehmens Schwermetall, einem Hersteller von Vorwalzband, das ein wesentliches Einsatzmittel für die Herstellung von Flachwalzprodukten ist.
Gegenstand der Prüfung des Bundeskartellamtes waren gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen zwischen Aurubis und Wieland, die Änderungen des Produktmixes oder des Kundenportfolios von Schwermetall sowie die Herstellung und Lieferung neuer Legierungen durch das Gemeinschaftsunternehmen von der vorherigen Zustimmung des durch die Gesellschafter besetzten Beirats von Schwermetall abhängig machten.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Aufgrund dieser Vereinbarungen hatten beide Gesellschafter nach den vorläufigen Erkenntnissen des Bundeskartellamtes die Möglichkeit zu verhindern, dass das Gemeinschaftsunternehmen Schwermetall Vorwalzband aus bestimmten Legierungen für den jeweils anderen Mitgesellschafter produziert. Der Wettbewerb zwischen den beiden Unternehmen hätte dadurch beeinträchtigt werden können.
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Darüber hinaus hätte die von den Gesellschaftern gemeinsam getroffene Zustimmungsregelung es ihnen ermöglichen können, die Herstellung und Lieferung von Vorwalzband aus bestimmten Legierungen für dritte Wettbewerber der beiden Gesellschafter zu verhindern oder das bestehende Drittkundengeschäft von Schwermetall mit Vorwalzband zu Lasten der Drittkunden zu beenden.
Beide Gesellschafter haben diese Vereinbarungen mittlerweile aufgehoben und sich verpflichtet, auf jede Form der Einflussnahme bei der Herstellung und Lieferung von Vorwalzband durch Schwermetall im Gesellschafter- und Drittkundengeschäft zu verzichten. Darüber hinaus wird die Verpflichtung von Schwermetall, ihre wirtschaftliche Tätigkeit im Rahmen ihrer technologischen Kompetenz selbständig und ertragsorientiert auszuüben, gewährleistet. Dadurch wird sichergestellt, dass Schwermetall in Zukunft frei entscheiden kann, welches Vorwalzband, aus welchen Legierungen, an welche Kunden geliefert wird.
Das Bundeskartellamt hat diese Zusagen mit der heutigen Entscheidung nach § 32 b GWB für verbindlich erklärt und das Verfahren eingestellt.
Aurubis, vormals Norddeutsche Affinerie AG, ist ein Kupferproduzent und Kupferwiederverwerter mit Sitz in Hamburg. Aurubis stellt aus Kupferkonzentraten, Altkupfer und Recyclingstoffen Kupferkathoden her und verarbeitet diese im Konzern weiter zu Gießwalzdraht, Spezialdraht, Stranggussformaten, Walzprodukten, Stangen und Profilen.
Wieland, die Konzernobergesellschaft der Wieland-Gruppe mit Sitz in Ulm, ist ein Hersteller von Halbfabrikaten aus Kupfer und Kupferlegierungen, der insbesondere in den Bereichen Extruded Products, Engineered Products, Thermal Solutions und Rolled Products tätig ist. Der Bereich Rolled Products stellt Walzprodukte aus Kupfer und Kupferlegierungen u.a. für die Elektronik- und Automobilindustrie her.
Schwermetall ist ein von Aurubis und Wieland gemeinsam kontrolliertes Unternehmen mit Sitz in Stolberg, das eine Gießerei und ein Vorwalzwerk betreibt. Das von Schwermetall hergestellte Vorwalzband, ein dünnes Kupferband, das durch Warm- und Kaltwalzen herstellt wird, ist Grundlage für die Herstellung von Kupferwalzprodukten. Es wird in weiteren nachgelagerten Bearbeitungsschritten von den Gesellschaftern und dritten Unternehmen zu dünneren Kupferwalzprodukten wie Dachblech, Kupferband für Boiler und Wärmeaustauscher, Kabel- und Steckverbindungen, Stanzband, Messing- und Kupferband für Industrieanwendungen, Kupferband für Beschichtungszwecke und Kupferfolien weiterverarbeitet.
Die Entscheidung ist unten abrufbar.